Art. 4
Erweiterte Geltung im Fall aktiven Dienstes
Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst: - 1.
- Zivilpersonen, die sich schuldig machen:
- eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65),
- der Befehlsanmassung (Art. 69),
- des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89),
- einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92),
- der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97),
- einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98-105, 107),
- der Bestechung (Art. 141),
- der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144),
- der Befreiung von Gefangenen (Art. 177);
- 2.
- Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115-118, 121-123, 128, 129-131, 134-136, 149-151c, 160, 161-165 und 167-169 genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Angehörige der Armee1 und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstand haben;
- 3.
- Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a, 170 und 171 genannten Handlungen begehen;
- 4.
- internierte Angehörige der Armee aus kriegführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge;
- 5.
- die Beamten, Angestellten oder Arbeiter:
- der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten,
- von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS2004921; BBl20027859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
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