|
|
|
Art. 46b
3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer2 1Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:
2Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft. 3Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt der Auditor oder das Militärgericht die definitive Einstellung. 4Gegen die definitive Einstellungsverfügung kann Rekurs nach Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19794 erhoben werden. Das Opfer ist in jedem Fall legitimiert. 5Die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens ist ausgeschlossen. 1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS20041403; BBl2003 1909 1937). |
