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Art. 47
Therapeutische Massnahmen und Verwahrung 1Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56-65) sind anwendbar. 2Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons. 3Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen. |
