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Art. 49
1. Ausschluss aus der Armee 1Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches1 verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an. 2Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen. |
