Militärstrafgesetz

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 49

1. Aus­schluss aus der Ar­mee

 

1Wird der Tä­ter zu ei­ner Frei­heits­s­tra­fe von mehr als drei Jah­ren ver­ur­teilt oder nach Ar­ti­kel 64 des Straf­ge­setz­bu­ches1 ver­wahrt, so ord­net das Ge­richt den Aus­schluss aus der Ar­mee an.

2Wird der Tä­ter zu ei­ner an­de­ren Stra­fe ver­ur­teilt, so kann das Ge­richt den Aus­schluss aus der Ar­mee an­ord­nen.


1 SR 311.0

 

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