Militärstrafgesetz

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 51b

Er­satz­for­de­run­gen

 

1Sind die der Ein­zie­hung un­ter­lie­gen­den Ver­mö­gens­wer­te nicht mehr vor­han­den, so er­kennt das Ge­richt auf ei­ne Er­satz­for­de­rung des Staa­tes in glei­cher Hö­he, ge­gen­über ei­nem Drit­ten je­doch nur, so­weit dies nicht nach Ar­ti­kel 51a Ab­satz 2 aus­ge­schlos­sen ist.

2Das Ge­richt kann von ei­ner Er­satz­for­de­rung ganz oder teil­wei­se ab­se­hen, wenn die­se vor­aus­sicht­lich un­ein­bring­lich wä­re oder die Wie­der­ein­glie­de­rung des Be­trof­fe­nen ernst­lich be­hin­dern wür­de.

3Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de kann im Hin­blick auf die Durch­set­zung der Er­satz­for­de­rung Ver­mö­gens­wer­te des Be­trof­fe­nen mit Be­schlag be­le­gen. Die Be­schlag­nah­me be­grün­det bei der Zwangs­voll­stre­ckung der Er­satz­for­de­rung kein Vor­zugs­recht zu Guns­ten des Staa­tes.

 

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