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Art. 60b
Keine oder bedingte Anwendbarkeit 1Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 36 und 37), über die Landesverweisung (Art. 49a-49c) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.1 2Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. 3Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64 des Strafgesetzbuchs2), das Tätigkeitsverbot (Art. 50), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 50b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50f) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.3 1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS20162329; BBl20135975). |
