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Art. 61
Ungehorsam 1Wer vorsätzlich einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden. 3In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 4In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Erfolgt der Ungehorsam vor dem Feind, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 1 Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS2004921; BBl20027859). |
