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Art. 62
Tätlichkeiten, Drohung 1Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren bedroht oder tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe1 bestraft.2 2In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 3In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe3 bis zu fünf Jahren erkannt werden.4 1 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS20063389; BBl19991979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt. |
