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Art. 63
Meuterei 1. Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere beteiligen, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe1 bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und Unteroffiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben. 2. Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.2 1 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS20063389; BBl19991979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt. |
