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Art. 66
Missbrauch der Befehlsgewalt 1Wer die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen oder zu Begehren missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. |
