Militärstrafgesetz

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 66

Miss­brauch der Be­fehls­ge­walt

 

1Wer die ihm zu­ste­hen­de Be­fehls­ge­walt über einen Un­ter­ge­be­nen zu Be­feh­len oder zu Be­geh­ren miss­braucht, die in kei­ner Be­zie­hung zum Diens­te ste­hen, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

 

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