Militärstrafgesetz

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 71

Tät­lich­kei­ten, Dro­hung

 

1Wer einen Un­ter­ge­be­nen oder einen im Ran­ge Nach­ste­hen­den tät­lich an­greift oder be­droht, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

 

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