|
|
|
Art. 72
Nichtbefolgung von Dienstvorschriften 1Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bestraft.2 2Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden. 3In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 4In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt werden. 1 Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS2004921; BBl20027859). |
