|
Art. 75
Kapitulation Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes, der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu haben, der Kommandant einer Truppe, der im Kampf seinen Posten verlässt oder sich mit seiner Truppe ergibt, ohne zuvor alles getan zu haben, was die Erfüllung seiner Dienstpflicht von ihm erforderte, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe bestraft. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS19921679; BBl1991II 1462, IV 184). |