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Art. 79
Nichtanzeige von Verbrechen oder Vergehen 1Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens (Art. 831) oder einer Verräterei (Art. 86-91) Kenntnis erhält und die Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 3Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos. 1 Heute: Art. 81. |