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Art. 80
Trunkenheit 1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen1 bestraft. 2. Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Freiheitsstrafe als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.3 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 1 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS20063389; BBl19991979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt. |
