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Art. 82
Militärdienstversäumnis und unerlaubte Entfernung 1Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:2
2In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 3Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 42a).4 5Artikel 84 bleibt vorbehalten.5 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS19961445; BBl1994III 1609). |
