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Art. 90
Waffenhilfe 1Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. 2In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 1 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS20063389; BBl19991979). |
