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Art. 18
Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit 1War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3Vorbehalten sind die Massnahmen dieses Gesetzes und die Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches1. 4Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar. |