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Art. 84
Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung bei Zulassung zum Zivildienst, Zuweisung zum waffenlosen Dienst und Dienstuntauglichkeit 1Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:
2In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 3Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist. 1 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS20161883; BBl20146741). |