Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 104

Ver­lei­tung von In­ter­nier­ten und Kriegs­ge­fan­ge­nen zur Ge­hor­sams­ver­wei­ge­rung

 

1 Wer einen In­ter­nier­ten oder einen Kriegs­ge­fan­ge­nen zum Un­ge­hor­sam ge­gen mi­li­tä­ri­sche Be­feh­le oder zu ei­ner Dienst­ver­let­zung ver­lei­tet, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Wer einen In­ter­nier­ten oder einen Kriegs­ge­fan­ge­nen zu Meu­te­rei oder zur Vor­be­rei­tung ei­ner Meu­te­rei ver­lei­tet, wird mit Frei­heits­s­tra­fe oder Geld­stra­fe be­straft.

 

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