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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 11

Be­ge­hungs­ort

 

1 Ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen gilt als da be­gan­gen, wo der Tä­ter es aus­führt oder pflicht­wid­rig un­tä­tig bleibt, und da, wo der Er­folg ein­ge­tre­ten ist.

2 Der Ver­such gilt als da be­gan­gen, wo der Tä­ter ihn aus­führt, und da, wo nach sei­ner Vor­stel­lung der Er­folg hät­te ein­tre­ten sol­len.