|
Art. 112d181
e. Einsatz verbotener Waffen 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 181Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). |