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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 119

Ver­lei­tung und Bei­hil­fe zu Selbst­mord

 

Wer aus selbst­süch­ti­gen Be­weg­grün­den je­man­den zum Selbst­mord ver­lei­tet oder ihm da­zu Hil­fe leis­tet, wird, wenn der Selbst­mord aus­ge­führt oder ver­sucht wur­de, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.