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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 12

1. Ver­bre­chen und Ver­ge­hen.

Be­grif­fe

 

1 Die­ses Ge­setz un­ter­schei­det die Ver­bre­chen von den Ver­ge­hen nach der Schwe­re der Stra­fen, mit der die Ta­ten be­droht sind.

2 Ver­bre­chen sind Ta­ten, die mit Frei­heits­s­tra­fe von mehr als drei Jah­ren be­droht sind.

3 Ver­ge­hen sind Ta­ten, die mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe be­droht sind.