Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 129209

Un­recht­mäs­si­ge An­eig­nung

 

1. Wer sich ei­ne frem­de be­weg­li­che Sa­che an­eig­net, um sich oder einen an­dern da­mit un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern, wird, wenn nicht die be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen der Ar­ti­kel 130–132 zu­tref­fen, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Hat der Tä­ter die Sa­che ge­fun­den oder ist sie ihm oh­ne sei­nen Wil­len zu­ge­kom­men oder han­delt er oh­ne Be­rei­che­rungs­ab­sicht, so wird er mit der glei­chen Stra­fe be­legt.

In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

209Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 17. Ju­ni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

BGE

92 IV 57 () from 8. März 1966
Regeste: 1. Art. 221 MStG, Art. 264 BStP. Überträgt das Eidgenössische Militärdepartementdie Gerichtsbarkeitden bürgerlichenBehörden, ohne ein bestimmtes Gericht zu bezeichnen, so kann für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichts angerufen werden. 2. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Erhebungen der bürgerlichen Behörden, die in einer an sich der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Sache vorgenommen wurden, bevor ein Beschluss nach Art. 221 MStG auf Übertragung der Gerichtsbarkeit an die bürgerlichen Behörden gefasst worden ist, fallen bei der Bestimmung des Gerichtsstandes des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht.

134 IV 121 (6B_347/2007) from 29. November 2007
Regeste: Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4).

 

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