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Art. 133a220
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten 1 Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 220Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 19942290; BBl 1991 II 969). |