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Art. 144
Ungetreue Geschäftsbesorgung 1 Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold, Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...241 3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 241 Satz aufgehoben durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). |