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Art. 159
Exhibitionismus 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Geldstrafe bestraft.272 2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht. 3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 272 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). |