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Art. 159a
Sexuelle Belästigungen 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird mit Busse bestraft. 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. |