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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 16a

Ent­schuld­ba­re Not­wehr

 

1 Über­schrei­tet der Ab­weh­ren­de die Gren­zen der Not­wehr nach Ar­ti­kel 16, so mil­dert das Ge­richt die Stra­fe.

2 Über­schrei­tet der Ab­weh­ren­de die Gren­zen der Not­wehr in ent­schuld­ba­rer Auf­re­gung oder Be­stür­zung über den An­griff, so han­delt er nicht schuld­haft.