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Art. 17
Rechtfertigender Notstand 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. 2 Wer während Kriegszeiten eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, handelt rechtmässig, wenn die Tat im Interesse der Landesverteidigung geboten ist und der Täter dadurch höherwertige Interessen wahrt. |