Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 171c292

Dis­kri­mi­nie­rung und Auf­ruf zu Hass

 

1 Wer öf­fent­lich ge­gen ei­ne Per­son oder ei­ne Grup­pe von Per­so­nen we­gen ih­rer Ras­se, Eth­nie, Re­li­gi­on oder se­xu­el­len Ori­en­tie­rung zu Hass oder zu Dis­kri­mi­nie­rung auf­ruft,

wer öf­fent­lich Ideo­lo­gi­en ver­brei­tet, die auf die sys­te­ma­ti­sche Her­ab­set­zung oder Ver­leum­dung die­ser Per­so­nen oder Per­so­nen­grup­pen ge­rich­tet sind,

wer mit dem glei­chen Ziel Pro­pa­gan­daak­tio­nen or­ga­ni­siert, för­dert oder dar­an teil­nimmt,

wer öf­fent­lich durch Wort, Schrift, Bild, Ge­bär­den, Tät­lich­kei­ten oder in an­de­rer Wei­se ei­ne Per­son oder ei­ne Grup­pe von Per­so­nen we­gen ih­rer Ras­se, Eth­nie, Re­li­gi­on oder se­xu­el­len Ori­en­tie­rung in ei­ner ge­gen die Men­schen­wür­de ver­stos­sen­den Wei­se her­ab­setzt oder dis­kri­mi­niert oder aus ei­nem die­ser Grün­de Völ­ker­mord oder an­de­re Ver­bre­chen ge­gen die Mensch­lich­keit leug­net, gröb­lich ver­harm­lost oder zu recht­fer­ti­gen sucht,

wer ei­ne von ihm an­ge­bo­te­ne Leis­tung, die für die All­ge­mein­heit be­stimmt ist, ei­ner Per­son oder ei­ner Grup­pe von Per­so­nen we­gen ih­rer Ras­se, Eth­nie, Re­li­gi­on oder se­xu­el­len Ori­en­tie­rung ver­wei­gert,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.293

2 In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

292Ein­ge­fügt durch Art. 2 des BG vom 18. Ju­ni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269).

293Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Dis­kri­mi­nie­rung und Auf­ruf zu Hass auf­grund der se­xu­el­len Ori­en­tie­rung), in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 1609; BBl 2018 37735231).

BGE

128 I 218 () from 3. Juni 2002
Regeste: Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 88 OG; Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung. Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5 und 1.6).

129 IV 95 () from 7. November 2002
Regeste: Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB). Opfer; Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 270 lit. e BStP). Tritt die letzte kantonale Instanz auf eine Appellation nicht ein mit der Begründung, der Appellant sei nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kann dieser den Nichteintretensentscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten und geltend machen, die kantonale Instanz habe seine Eigenschaft als Opfer zu Unrecht verneint (E. 2). Die Straftat der Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden. Individuelle Rechtsgüter werden durch Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB nur mittelbar geschützt. Bei dieser Straftat gibt es keine Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, weil die aus der Tat sich ergebende Betroffenheit, auch wenn sie im Einzelfall schwer wiegen mag, keine unmittelbare ist (E. 3).

130 IV 111 () from 27. Mai 2004
Regeste: Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2). Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6).

133 IV 308 () from 5. Juli 2007
Regeste: Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz. Eine schwere Körperverletzung im öffentlichen Raum kann in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen, allerdings nur, wenn sie für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint (E. 8). Diese Voraussetzung war im beurteilten Fall nicht erfüllt (E. 9).

140 IV 67 (6B_715/2012) from 6. Februar 2014
Regeste: Rassendiskriminierung (Herabsetzung; Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB). Tatbestandsmässigkeit der Äusserungen "Sauausländer" und "Dreckasylant" verneint (E. 2).

143 IV 193 (6B_610/2016) from 13. April 2017
Regeste: Rassendiskriminierung (Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, Art. 261bis Abs. 1 StGB; Herabsetzung oder Diskriminierung, Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB). Tatbestandsmässigkeit der Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" eines Inserats bejaht, das für die Unterstützung der Volksinitiative "Masseneinwanderung stoppen!" warb und die Umsetzung der Volksinitiative "Ausschaffung krimineller Ausländer" forderte (E. 1-4).

143 IV 308 (6B_734/2016) from 18. Juli 2017
Regeste: Rassendiskriminierung; herabsetzen oder diskriminieren (Art. 261bis Abs. 4 Teil 1 StGB). Der von drei vermummten Männern, von denen einer einen Kampfanzug der Schweizer Armee trug, vor einer Synagoge gezeigte "Quenelle-Gruss" (bei dem ein Arm mit offener Handfläche schräg nach unten gestreckt und die andere Hand über die Brust auf die Schulter oder den Oberarm gelegt wird) erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Rassendiskriminierung (E. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden