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Art. 182
Strafzumessung 1 Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt verfügt eine Disziplinarstrafe, wenn er Ermahnung und Belehrung des Fehlbaren nicht für ausreichend erachtet. 2 Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen. Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen. 3 Der Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme wird an die Arreststrafe angerechnet. 4 Hat der Fehlbare mehrere Disziplinarfehler begangen, so werden sie mit einer einzigen Gesamtstrafe geahndet. 5 Die einheitliche Bestrafung mehrerer gemeinsam Fehlbarer ohne Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe bei jedem einzelnen (Kollektivstrafe) und die mehrmalige disziplinarische Bestrafung der gleichen Tat sind nicht zulässig. 6 Sind an einem Disziplinarfehler Angehörige verschiedener Formationen beteiligt, so verständigen sich ihre Kommandanten vor dem Entscheid über die Strafe oder den Bestrafungsantrag. |