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Art. 185
Vollstreckungsverjährung 1 Die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung. 2 Während eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Bussenumwandlungsentscheid ruht die Vollstreckungsverjährung. Wird am Ende des Rechtsmittelverfahrens die Busse in Arrest umgewandelt, so verjährt die Vollstreckung zwölf Monate nach dem rechtskräftigen Umwandlungsentscheid. |