Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 186

Ver­weis

 

Der Ver­weis ist ei­ne förm­li­che Ver­war­nung des Fehl­ba­ren. Er ist aus­drück­lich als Stra­fe zu be­zeich­nen.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden