Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 18a

Zwei­fel­haf­te Schuld­fä­hig­keit

 

Be­steht ernst­haf­ter An­lass, an der Schuld­fä­hig­keit des Tä­ters zu zwei­feln, so ord­net die Un­ter­su­chungs­be­hör­de oder das Ge­richt die sach­ver­stän­di­ge Be­gut­ach­tung an.

 

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