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Art. 192
Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes 1 Der Wohnsitzkanton vollzieht den Arrest ausserhalb des Dienstes. 2 Der Arrest kann in den Formen der Halbgefangenschaft vollzogen werden. Der Arrestant setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit am Vollzugsort. 3 Der Vollzug des Arrests in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwischen Arrestvollzug und Strafvollzug gewährleistet ist. |