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Art. 202
Anhaltung und vorläufige Festnahme 1 Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten, jedem Ranghöheren und jedem militärischen Polizei- oder Kontrollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts angehalten werden. 2 Die Anhaltung und die vorläufige Festnahme nach den Artikeln 54‑55a des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979312 bleiben vorbehalten. 312 SR 322.1 |