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Art. 203
Inhalt und Eröffnung der Strafverfügung 1 Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen. 2 Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich. 3 Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird. 4 Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben:
5 Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos. |