|
Art. 205
Mitteilung der Strafverfügung und Strafkontrolle 1 Der Kommandant orientiert die Truppe in der Regel über den Abschluss eines Disziplinarstrafverfahrens innerhalb seiner Formation. Er darf Fehlbare nicht vortreten lassen. 2 Jeder Kommandant führt eine Strafkontrolle über die seiner Disziplinarstrafgewalt unmittelbar unterstehenden Personen. Die Strafkontrolle wird von seinem Vorgesetzten regelmässig überprüft. 3 Nach Ablauf von fünf Jahren sind Strafen auf jeden Fall aus der Strafkontrolle zu löschen und die entsprechenden Unterlagen zu vernichten. 4 Jede Person hat das Recht, in die sie betreffenden Einträge in der Strafkontrolle Einsicht zu nehmen. 5 Einträge in der Strafkontrolle dürfen nur bekannt gegeben werden:
6 Disziplinarstrafen aus Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation sind unverzüglich dem Einheitskommandanten zu melden. Bei einem Wechsel der Einteilungsformation ist dem neuen Kommandanten ein Auszug aus der Strafkontrolle zu übermitteln. 7 Disziplinarstrafen gegenüber Offizieren sind der unmittelbar vorgesetzten Kommandostelle des strafenden Kommandanten zu melden. |