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Art. 208
Verfahren, Entscheid und Entscheideröffnung 1 Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Untersuchungen. Sie hat die strafende Stelle und den Beschwerdeführer anzuhören oder anhören zu lassen. Wer nach Artikel 200 Absatz 7 bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt hat, darf im Disziplinarbeschwerdeverfahren nicht mitwirken. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden. 2 Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird. 3 Der Beschwerdeentscheid darf die ausgesprochene Strafe nicht verschärfen. Er kann:
4 Der Entscheid über eine während des Dienstes erhobene Disziplinarbeschwerde ist den Beteiligten in der Regel innert drei Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Frist und zuständige Stelle für die Disziplinargerichtsbeschwerde sind anzugeben. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. |