Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 209a

Form, Frist und auf­schie­ben­de Wir­kung

 

1 Die Dis­zi­pli­nar­ge­richts­be­schwer­de ist schrift­lich ein­zu­rei­chen.

2 Die Be­schwer­de­frist be­trägt wäh­rend des Diens­tes drei Ta­ge. Wird der Ent­scheid, der an­ge­foch­ten wer­den soll, aus­ser­halb des Diens­tes oder we­ni­ger als drei Ta­ge vor der Ent­las­sung aus dem Dienst er­öff­net, so be­trägt sie zehn Ta­ge.

3 Die Dis­zi­pli­nar­ge­richts­be­schwer­de hat auf­schie­ben­de Wir­kung.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden