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Art. 211
3. Gemeinsame Bestimmungen. Fristen, Wiederherstellung 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Bei der Berechnung von mehrtägigen Fristen für die Einreichung der Disziplinarbeschwerde und der Disziplinargerichtsbeschwerde wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. 3 Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag. 4 Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten des Bestraften eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist. 5 Die Wiederherstellung einer Frist ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Das begründete Gesuch ist während des Dienstes innert 24 Stunden, ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist die versäumte Beschwerde nachzuholen. 6 Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die Rechtsmittelinstanz. |