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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 213

Schutz des Be­schwer­de­rechts

 

We­gen der Ein­rei­chung ei­nes Rechts­mit­tels darf kei­ne Stra­fe ver­hängt wer­den.