Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 218318

Mi­li­tär­ge­richts­bar­keit

 

1 Un­ter­steht ei­ne Per­son dem Mi­li­tär­straf­recht, so ist sie un­ter Vor­be­halt der Ar­ti­kel 9 und 9a der Mi­li­tär­ge­richts­bar­keit un­ter­wor­fen.319

2 Die­se Un­ter­stel­lung gilt auch, wenn die straf­ba­re Hand­lung im Aus­land be­gan­gen wird.

3 Die dem Mi­li­tär­straf­recht un­ter­ste­hen­den Per­so­nen sind fer­ner der Mi­li­tär­ge­richts­bar­keit un­ter­wor­fen, wenn sie bei ei­ner mi­li­tä­ri­schen Übung, bei ei­ner dienst­li­chen Ver­rich­tung der Trup­pe oder im Zu­sam­men­hang mit ei­ner in die­sem Ge­setz vor­ge­se­he­nen straf­ba­ren Hand­lung ei­ne Wi­der­hand­lung ge­gen die Ge­setz­ge­bung des Bun­des über den Stras­sen­ver­kehr be­ge­hen. Die Straf­be­stim­mun­gen des zi­vi­len Rechts sind an­wend­bar. In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

4 Der Mi­li­tär­ge­richts­bar­keit ist auch un­ter­wor­fen, wer wäh­rend der Dienst­zeit un­be­fugt ge­ring­fü­gi­ge Men­gen von Be­täu­bungs­mit­teln im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 des BetmG320 vor­sätz­lich kon­su­miert oder be­sitzt oder zum ei­ge­nen Kon­sum ei­ne Wi­der­hand­lung ge­gen Ar­ti­kel 19 BetmG be­geht. Der Tä­ter wird dis­zi­pli­na­risch be­straft.321

318Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

319 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

320SR 812.121. Heu­te: von Art. 2 BetmG.

321Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 21. Ju­ni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512; BBl 1985 II 1009).

BGE

97 I 143 () from 17. März 1971
Regeste: Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Voraussetzungen, unter denen der vor einem Militärgericht Angeklagte das Bundesgericht anrufen kann. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1 und 2). Tragweite von Art. 2 Ziff. 4 MStG, wonach Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes "mit Bezug auf ihre militärische Stellung" dem Militärstrafrecht unterstehen. Anwendung dieser Bestimmung auf Ehrverletzungen, die einem Soldaten deshalb vorgeworfen werden, weil er kurz nach der Entlassung aus dem Wiederholungskurs einen Zeitungsartikel veröffentlicht und darin dienstliche Vorkommnisse sowie seinen Regimentskommandanten kritisiert hat (Erw. 2-4).

99 IA 97 () from 7. Februar 1973
Regeste: Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Gebrauch von Betäubungsmitteln. Nicht eine Dienstvorschrift, sondern das Gesetz (Art. 218, 219 MStG) bestimmt die Kompetenzausscheidung.

103 IA 350 () from 1. Juni 1977
Regeste: Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Voraussetzungen, unter denen ein Militärkrankenpfleger dem Militärstrafrecht untersteht (E. 2). Auslegung des in Art. 2 Ziff. 2 MStG verwendeten Begriffs der "Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen" (E. 2a). Begriff der "Uniform" im Sinne von Art. 2 Ziff. 2 MStG (E. 2b).

116 IA 70 () from 8. März 1990
Regeste: Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Der militärische Untersuchungsrichter tritt seinen Dienst mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten (oder die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung) an. Begibt er sich daraufhin - in der Regel in Uniform - an den Ort der Einvernahme, so steht dies im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Militärdienstleistung, weshalb er für Verkehrsübertretungen während der Fahrt dorthin dem Militärstrafgesetz untersteht. Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden