Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 22

Rück­tritt und tä­ti­ge Reue

 

1 Führt der Tä­ter aus ei­ge­nem An­trieb die straf­ba­re Tä­tig­keit nicht zu En­de oder trägt er da­zu bei, die Vollen­dung der Tat zu ver­hin­dern, so kann das Ge­richt die Stra­fe mil­dern oder von ei­ner Be­stra­fung ab­se­hen.

2 Sind an ei­ner Tat meh­re­re Tä­ter oder Teil­neh­mer be­tei­ligt, so kann das Ge­richt die Stra­fe des­sen mil­dern oder von der Be­stra­fung des­sen ab­se­hen, der aus ei­ge­nem An­trieb da­zu bei­trägt, die Vollen­dung der Tat zu ver­hin­dern.

3 Das Ge­richt kann die Stra­fe auch mil­dern oder von der Be­stra­fung ab­se­hen, wenn der Rück­tritt des Tä­ters oder des Teil­neh­mers die Vollen­dung der Tat ver­hin­dert hät­te, die­se aber aus an­de­ren Grün­den aus­bleibt.

4 Be­müht sich ei­ner von meh­re­ren Tä­tern oder Teil­neh­mern aus ei­ge­nem An­trieb ernst­haft, die Vollen­dung der Tat zu ver­hin­dern, so kann das Ge­richt sei­ne Stra­fe mil­dern oder von sei­ner Be­stra­fung ab­se­hen, wenn die Tat un­ab­hän­gig von sei­nem Tat­bei­trag be­gan­gen wird.

BGE

125 I 227 () from 21. April 1999
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der kantonalen Initiative»Genève, République de Paix». Einheit der Materie (E. 3). Vereinbarkeit der Initiative mit dem übergeordneten Recht; grundsätzliche Erwägungen; Tragweite eines allgemeinen Vorbehaltes zugunsten des eidgenössischen Rechts (E. 4). Bei restriktiver Auslegung verstösst die Intitiativbestimmung, welche eine Intervention des Kantons bei «internationalen Institutionen» vorsieht, nicht gegen die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes (E. 5). Dass sich der Kanton für die Senkung des Militärbudgets einsetzen solle (E. 6), für die Rückwidmung von militärischem Gelände zu zivilen Zwecken (E. 7), für die Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem militärischen auf den zivilen Sektor (E. 8) sowie für die Aufnahme von Gewaltopfern (E. 9), erscheint bundesrechtskonform. Zulässig ist auch die Förderung des Zivildienstes im Rahmen einer objektiven Informationspolitik und durch Einrichtung einer angemessenen Infrastruktur (E. 10). Unzulässig wäre hingegen ein Verzicht des Kantons auf jeglichen Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem kantonalen Territorium (E. 11) oder zur Gewährleistung der Sicherheit von internationalen Konferenzen (Assistenzdienst; E. 12).

 

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