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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 22

Rück­tritt und tä­ti­ge Reue

 

1 Führt der Tä­ter aus ei­ge­nem An­trieb die straf­ba­re Tä­tig­keit nicht zu En­de oder trägt er da­zu bei, die Vollen­dung der Tat zu ver­hin­dern, so kann das Ge­richt die Stra­fe mil­dern oder von ei­ner Be­stra­fung ab­se­hen.

2 Sind an ei­ner Tat meh­re­re Tä­ter oder Teil­neh­mer be­tei­ligt, so kann das Ge­richt die Stra­fe des­sen mil­dern oder von der Be­stra­fung des­sen ab­se­hen, der aus ei­ge­nem An­trieb da­zu bei­trägt, die Vollen­dung der Tat zu ver­hin­dern.

3 Das Ge­richt kann die Stra­fe auch mil­dern oder von der Be­stra­fung ab­se­hen, wenn der Rück­tritt des Tä­ters oder des Teil­neh­mers die Vollen­dung der Tat ver­hin­dert hät­te, die­se aber aus an­de­ren Grün­den aus­bleibt.

4 Be­müht sich ei­ner von meh­re­ren Tä­tern oder Teil­neh­mern aus ei­ge­nem An­trieb ernst­haft, die Vollen­dung der Tat zu ver­hin­dern, so kann das Ge­richt sei­ne Stra­fe mil­dern oder von sei­ner Be­stra­fung ab­se­hen, wenn die Tat un­ab­hän­gig von sei­nem Tat­bei­trag be­gan­gen wird.