|
Art. 34a39
Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1bis. 39 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). |