vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)
Vollzug
1 Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches40 vollzogen.
2 Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Freiheitsstrafe einführen. Er regelt die Einzelheiten.
40 SR 311.0