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Art. 3541
4. Nebenstrafe Degradation 1 Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht. 2 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob der degradierte Angehörige der Armee weiter zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 3 Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein. 41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). |